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Wohnungsbauprämien

Das galt bisher

Nach bestehendem Recht (Vertragsabschlüsse bis 31.12.2008) kann der Prämienberechtigte nach Ablauf der Bindungsfrist (7 Jahre) über Bausparguthaben und Prämien frei verfügen. Außerhalb der Bindungsfrist ist eine Verwendung für wohnwirtschaftliche Zwecke nicht vorgeschrieben, eine anderweitige Verwendung ist nicht prämienschädlich.


Das ist neu

Ab 1. Januar 2009 sind Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen bei Neuverträgen nur noch bei wohnwirtschaftlicher Verwendung prämienbegünstigt. Die Formen der wohnwirtschaftlichen Verwendung sind gegenüber der bisherigen Regelung unverändert. Die bisher bestehende Möglichkeit der prämienunschädlichen Verfügung in Härtefällen (Tod, Eintritt von Erwerbsunfähigkeit, längere Arbeitslosigkeit) wird beibehalten. Sie wird jedoch vom Umfang her begrenzt auf die letzten sieben Sparjahre vor dem Eintritt des Ereignisses.

Um auszuschließen, dass bereits bestehende Verträge aufgestockt werden und nicht der neuen Bindung unterliegen, wird gesetzlich klargestellt, dass die Vereinbarung über die Erhöhung der Bausparsumme als selbstständiger Vertrag zu behandeln ist.

Unschädlich kann nach sieben Jahren die Wohnungsbauprämie ausgezahlt werden, wenn der Sparer den Vertrag vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgeschlossen hat. Diese Ausnahmeregelung soll allerdings nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden können.
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Vertrauensschutz bei Altverträgen

Die Neuregelung zur Zweckbindung gilt grundsätzlich nur für Neuverträge ab 1. Januar 2009. Für Sparer, die sich im Hinblick auf die Förderung mit Wohnungsbauprämie vertraglich gebunden haben, soll aus Vertrauensschutzgründen die Einschränkung der Prämienbegünstigung nicht gelten, wenn der Vertrag vor dem 1. Januar 2009 geschlossen wurde.

Überschneidung von Beiträgen

Werden Beiträge zugunsten eines zertifizierten Bausparvertrages für ein Sparjahr von der Bausparkasse den Altersvorsorgebeiträgen zugeordnet, handelt es sich bei allen Beiträgen zu diesem Vertrag innerhalb dieses einen Sparjahres bis zum Höchstbetrag von 2.100 EUR um Altersvorsorgebeiträge. Erst über diese Grenze hinausgehende Beiträge werden als Grundlage für die Wohnungsbauprämie angesehen. Ausdrücklich geregelt ist, dass Aufwendungen, die prämienbegünstigte Aufwendungen im Sinne des Wohnungsbauprämiengesetzes sind, keine Altersvorsorgebeiträge sind. Es kommt somit auf den Anbieter an, wie er die Beiträge deklariert.
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