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Zulage

Grund- und Kinderzulage

Die jährlichen Zulagen auf Altersvorsorgebeiträge werden ab 2008 in folgender Höhe gewährt:

Grundzulage
Zulage Ehepaar
Kinderzulage
154 EUR
308 EUR
185 (300) EUR


Die Kinderzulage wird für Kinder gewährt, für die die zulageberechtigte Person Kindergeld bezieht. Für nach dem 31.12.2007 geborene Kinder erhöht sich die Zulage auf 300 EUR.

Beispiel: Zulagen für Familien
Eine Familie mit einem Kind erhält für das Jahr 2008  eine Zulage in Höhe von 493 EUR. Bekommt die Familie Nachwuchs durch ein weiteres Kind, erhöht sich die Zulage auf insgesamt 793 EUR pro Jahr:

Je 1x Grundzulage für das Elternpaar (je 154 EUR)
+  1x Kinderzulage 185 EUR (Geburt vor 2008)
+  1x Kinderzulage 30 EUR (Geburt in 2008 oder später)


Die genannten Zulagen werden nur dann in voller Höhe gewährt, wenn die förderungswürdige Person einen Mindesteigenbeitrag zahlt. Dieser beläuft sich (ab 2008) auf 4% des sozialversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres - maximal jedoch 2.100 EUR - abzüglich der jeweiligen Zulage. Bei Unterschreitung des Mindesteigenbeitrags wird die Zulage im Verhältnis des tatsächlich geleisteten Eigenbeitrags zum Mindesteigenbeitrag gekürzt.


Beispiel: Zulagenkürzung 
Single Petra Lehmann hat ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen in Höhe von 20.000 EUR im Jahr 2008. Im Jahr 2009 muss deshalb ihr kompletter Jahressparbetrag mindestens 800 EUR (= 4% von 20.000 EUR) betragen, damit ihr die volle Zulage in Höhe von 154 EUR gewährt werden kann.
Mindestens 646 EUR muss sie als Eigenbeitrag aufbringen. Zahlt sie weniger, wird die Zulage im Verhältnis des tatsächlichen Eigenbeitrags zum Mindesteigenbeitrag (646 EUR) gekürzt. Liegt also ihr tatsächlich gezahlter Eigenbeitrag bei z. B. 516,80 EUR (80% des Mindesteigenbeitrags), wird die Zulage auf 123,20 EUR (80% von 154 EUR) gekürzt.

Die gesetzlichen Regelungen lassen eine Zulagenförderung ohne jeden Mindesteigenbeitrag nicht zu. Es wurde ein Sockelbetrag von jährlich 60 EUR festgelegt. Ergibt sich rechnerisch ein Mindesteigenbeitrag von weniger als 60 EUR, ist der Sockelbetrag anzusetzen.

Beispiel: Sockelbetrag bei kinderreichem Ehepaar mit einem Pflichtversicherten
Ehepaar Maier hat drei Kinder. Frau Maier ist Hausfrau und Herr Maier hatte im Jahr 2008 ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen von 20.000 EUR. Das Ehepaar erhält im Jahr 2009 eine volle Zulage in Höhe von 863 EUR (= doppelte Grundzulage von je 154 EUR und dreifache Kinderzulage von je 185 EUR). Der Mindesteigenbeitrag beläuft sich für 2009 zunächst auf 0 EUR (4% des Einkommens von 20.000 EUR abzüglich der Gesamtzulage von 863 EUR). Aufgrund der Regelung bzgl. des Sockelbetrages ergibt sich für 2009 ein zu zahlender Sockelbetrag von 60 EUR als Eigenbeitrag. Zusammen mit der Zulage in Höhe von 863 EUR ergibt sich für 2009 ein gesamter Beitrag von 923 EUR.