Neben Sparbeiträgen werden nun auch Tilgungsleistungen gefördert, welche der Zulageberechtigte zur Tilgung eines Darlehens leistet, das nach dem AltZertG zertifiziert ist. Dies ist möglich für Darlehen, die der Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 EStG nach dem 31. Dezember 2007 dienen. Eine Förderung der Darlehenszinsen ist ausgeschlossen.
Zu den Tilgungsleistungen gehören auch Sparbeiträge, die der Zulageberechtigte aufbringt und bei denen bereits bei Vertragsabschluss unwiderruflich vereinbart wurde, dass diese zur Tilgung eines entsprechenden
Darlehens eingesetzt werden (= Vorfinanzierung und Ablösung mit einem zertifizierten Riestervertrag). Dies gilt jedoch nur für nach dem AltZertG zertifizierte Sparverträge und nicht für zur Tilgung eingesetzte Kapitallebensversicherungen.
Tilgungsleistungen werden den Altersvorsorgebeiträgen jedoch nur dann gleichgestellt, wenn das Darlehen unmittelbar zur Finanzierung einer nach dem 31. Dezember 2007 erfolgten wohnwirtschaftlichen Verwendung dient. Dies gilt auch für spätere Umschuldungen, das heißt: Es kommt nicht darauf an, ob das für die ursprüngliche Anschaffung oder Herstellung aufgenommene Darlehen im Rahmen eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages gewährt worden ist. Generell von einer Förderung ausgeschlossen sind Tilgungsleistungen für Anschaffung oder Herstellung, wenn diese vor dem 1. Januar 2008 getätigt wurde.