Jedem Steuerpflichtigen, der zum begünstigten Personenkreis gehört, steht auch ein zusätzlicher Sonderausgabenabzugsbetrag zur Verfügung. Dieser beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich 2.100 EUR. Es handelt sich hierbei nicht einen zusätzlichen Freibetrag, sondern um eine Höchstgrenze, innerhalb derer Beiträge für die begünstigten Altersvorsorgeverträge als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden können. Zu den begünstigten Aufwendungen gehören nicht nur die vom Steuerpflichtigen selbst geleisteten Altersvorsorgebeträge, sondern zusätzlich die ihm zustehenden Zulagen. Vom Finanzamt wird die Berücksichtigung des Zulageanspruchs automatisch vorgenommen.
Ehepaare
Der Sonderausgabenabzug steht jedem Ehegatten gesondert zu, wenn er selbst zum begünstigten Personenkreis gehört. Nicht ausgenutzte Höchstbeträge können nicht auf den anderen Ehegatten übertragen werden.
Gehört nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis, steht der Abzugsbetrag den Ehegatten insgesamt nur einmal zu.
Günstigerprüfung des Finanzamtes
Ist der Anspruch auf Zulage höher als der sich aus dem Sonderausgabenabzug ergebende Steuervorteil, erhält der Steuerpflichtige keine Steuererstattung. Sollte die vom Finanzamt automatisch durchgeführte Günstigerprüfung eine höhere steuerliche Förderung durch den Sonderausgabenabzug ergeben, wird die über den Zulagenanspruch hinaus gehende Steuerermäßigung dem Steuerpflichtigen direkt ausgezahlt.