Gefördert wird wie bei "Geld-Riester" über
Zulagen und eventuelle
Steuervorteile, wobei bei der Eigenheimrente im Alter kein Geld fließt, sondern die ersparte Miete als eine der Geldrente vergleichbare Leistung gilt. In § 82 EStG (Einkommensteuergesetz) ist geregelt, für welche Beiträge der Zulageberechtigte eine Zulage bzw. auch einen Steuervorteil erhält.