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Begünstigte Wohnung

Als begünstigte Wohnung gilt

  • eine Wohnung im eigenen Haus, eine eigene Eigentumswohnung oder eine Wohnung einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft,
  • wenn diese Wohnung den Lebensmittelpunkt des Zulageberechtigten bildet,
  • im Inland belegen ist und
  • zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz genutzt wird.

Das eigentumsähnliche Dauerwohnrecht ist dem Wohneigentum gleichgestellt. Damit eröffnet sich dem Zulageberechtigten die Möglichkeit, sich in ein Senioren- oder Pflegeheim einzukaufen, indem er dort ein Dauerwohnrecht erwirbt.

Der Zulageberechtigte muss wirtschaftlicher Eigentümer der begünstigten Wohnung sein; er muss nicht Alleineigentümer der Wohnung werden, ein Miteigentumsanteil ist grundsätzlich ausreichend. Die Größe des Miteigentumsanteils ist von untergeordneter Bedeutung. Allerdings darf der Entnahmebetrag nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen, entsprechendes gilt auch für die Entschuldung zum Auszahlungsbeginn.

Zur Definition der Wohnung sind die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgestellten Merkmale (Abgeschlossenheit, eigener Zugang) maßgebend.
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