
Das eigentumsähnliche Dauerwohnrecht ist dem Wohneigentum gleichgestellt. Damit eröffnet sich dem Zulageberechtigten die Möglichkeit, sich in ein Senioren- oder Pflegeheim einzukaufen, indem er dort ein Dauerwohnrecht erwirbt.
Der Zulageberechtigte muss wirtschaftlicher Eigentümer der begünstigten Wohnung sein; er muss nicht Alleineigentümer der Wohnung werden, ein Miteigentumsanteil ist grundsätzlich ausreichend. Die Größe des Miteigentumsanteils ist von untergeordneter Bedeutung. Allerdings darf der Entnahmebetrag nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen, entsprechendes gilt auch für die Entschuldung zum Auszahlungsbeginn.