Gesetzlich ist geregelt, dass selbstgenutzte Immobilien förderfähig sind, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt wurden und das angesparte Altersvorsorgekapital dafür unmittelbar verwendet wird. Das ist anzunehmen, wenn die Verwendung des Entnahmebetrages in engem zeitlichen Zusammenhang zur Anschaffung oder Herstellung steht. Das Gesetz lässt eine Bestimmung des genauen Zeitraums offen, da der Zeitraum in einem jeden Einzelfall unterschiedlich lang ausfallen wird: eine Anschaffung ist normalerweise schneller abgewickelt, als dies bei einer Herstellung der Fall sein wird.