Im Einkomensteuergesetz (§ 92 Abs.1) ist geregelt, für welche Sachverhalte der Zulageberechtigte gefördertes Altersvorsorgekapital verwenden darf. Das in einem Altersvorsorgevertrag angesparte geförderte Kapital kann bis zu 75% oder zu 100%
- bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder
- zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer Wohnung oder
- für den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung
verwendet werden.