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Vererbbarkeit

Vererbbarkeit der Ansprüche

Tod während der Ansparphase
Stirbt der Anleger während der Sparphase eines Bausparvertrages, erhalten die Erben die eingezahlten Beträge und die bis dahin angefallenen Zinsen zurück. In diesem Fall sind die gewährten Zulagen und Steuererstattungen zurückzuzahlen.


Tod während Leistungsphase Bei Tod des Anlegers während der Leistungsphase, also im Ruhestand, geht der Kapital- bzw. Rentenanspruch auf die Erben über.

Besonderheiten bei Familienangehörigen

Wenn der Ehepartner ebenfalls eine Riester-Versorgung abgeschlossen hat, kann das angesammelte Kapital auf diesen Vertrag übertragen werden. Dies schlägt sich in einer höheren Rente nieder.

Besteht beim überlebenden Ehepartner kein Riester-Vertrag, kann er die Übertragung auch auf einen neuen Vertrag vornehmen oder denjenigen des verstorbenen Ehepartners fortführen.

Entnahme oder Darlehen: Aufgabe der Selbstnutzung

Hat der Zulageberechtigte die Wohn-Riester-Förderung in Anspruch genommen (durch Entnahme oder Darlehen) und stirbt, gilt dies als Aufgabe der Selbstnutzung mit der Folge der sofortigen Besteuerung.

Ausnahmefall

Der überlebende Ehegatte kann die Wohnung übernehmen, ohne dass es zu einer sofortigen Versteuerung kommt. Voraussetzung ist, dass

  • er innerhalb eines Jahres Eigentümer der Wohnung wird,
  • sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt und
  •  die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG (Zusammenveranlagung) erfüllt haben.

In diesem Fall führt der Anbieter das Wohnförderkonto für den überlebenden Ehegatten fort.

Kaufen statt Mieten