Kapitalentnahme
Das Eigenheimrentengesetz bietet dem Zulageberechtigten die Möglichkeit, das in seinem Altersvorsorgevertrag angesparte geförderte Kapital bis zu 75% oder zu 100% unmittelbar
- für dei Anschaffung oder Herstellung oder zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung von selbst genutztem Wohneigentum oder
- für die Anschaffung von weiteren Geschäftsanteilen an einer im Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft für die Nutzung einer im Inland gelegenen Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken
zu entnehmen.
Beschränkung der Entnahme
Die Rückzahlung des entnommen Betrages ist - im Gegensatz zu der früheren Regelung - nicht mehr notwendig. Die Beschränkung des Entnahmebetrages auf bis zu 75% oder ansonsten 100% soll verhindert werden, dass nur noch ein kleiner Teil des Kapitals im Vertrag verbleibt, der Anbieter jedoch weiterhin seinen Informations- und Bescheinigungspflichten gegenüber dem Anlager nachkommen muss, gleichzeitig ihm dafür nicht genügend verwaltetes Kapital zur Verfügung steht, aus dem die Kosten entnommen werden können.
Beispiel:
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Fritz Maier will sich seinen Traum vom eigenen Haus erfüllen. Er hat das Traumhaus gefunden und will dafür das auf seinem Altersvorsorgevertrag angesparte Guthaben, das sind 50.000 EUR, verwenden. Herr Maier kann entweder die vollen 50.000 EUR zum Kauf des Hauses entnehmen, oder bis zu 37.500 EUR und den verbleibenden Rest in dem Vertrag belassen. Die daraus resultierende Rentenzahlung könnte er im Alter dazu verwenden, die Steuerschuld, die sich ausf der Basis des Wohnförderkontos ergibt, zu begleichen.
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Entnahme bei mehreren Altersvorsorgeverträgen
Unterhält der Zulageberechtigte mehrere Altersvorsorgeverträge, kann er die Entnahmemöglichkeit für jeden einzelnen dieser Verträge nutzen; entnehmen kann er aus jedem Vetrag bis zu 75% oder 100%.
Entnahme für Entschuldung
Die Entnahme für eine Ablösung ist nicht begünstigt, da der unmittelbare Zusammenhang mit der Anschaffung bzw. Herstellung nicht besteht. Anders bei Beginn der Auszahlungsphase: hier kann der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag zur Entschuldung einer begünstigten Wohnung verwendet werden.
Beispiel:
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Hans Müller hat bis 2015 insgesamt 20.000 EUR auf seinen Riestervertrag gespart. Nun möchte er eine Eigentumswohnung für 50.000 EUR kaufen und diese selbst nutzen. Er entnimmt dazu sein gesamtes Kapital von 20.000 EUR aus seinem seit 2002 laufenden Riestervertrag und bezahlt damit einen Teil des Kaufpreises. In diesem Zusammenhang werden 20.000 EUR auf das Wohnförderkonto eingestellt.
Wäre er bereits Eigentümer einer finanzierten Eigentumswohnung gewesen, würde die Entnahme zur Entschuldung eine schädliche Verwendung bedeuten. Die Entschuldung zu Beginn der Auszahlungsphase ist dagegen gefördert, da das mietfreie Wohnen im Alter mit der Bildung einer lebenslangen Rente gleichgestellt wird.
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Zu beachten ist, dass bei einer Kapitalentnahme zur Finanzierung selbst genutzten Eigentums keine Beitragsgarantie übernommen wird. Diese kürzt sich bei Entnahme im mehr...
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