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Darlehen

Durch das Eigenheimrentengesetz werden auch Darlehensverträge in den Kreis der geförderten Altersvorsorgeprodukte aufgenommen.
Die Zertifizierbarkeit und damit die staatliche Förderung von Verträgen mit Darlehenskomponente setzt folgende Bedingungen voraus:

  • Das Darlehen ist für eine wohnwirtschaftliche Maßnahme (§ 92a Abs. 1 Satz 1 EStG) einzusetzen
  • Es ist spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Vertragspartners zu tilgen
  • Die Abschluss- und Vertriebskosten sind über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren - gleichmäßig -  zu verteilen.


Beispiel
Klaus Müller kauft sich in 2009 eine Wohnung für 220.000 EUR, wovon er 110.000 EUR mit einem Darlehen finanziert. Wenn das Darlehen zertifiziert ist, kann er Tilgungsleistungen bis zur Höhe von 2.100 EUR jährlich als geförderte Altersvorsorgebeiträge bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigen.

Damit sind Tilgungsleistungen für ein Darlehen, das für eine nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommene wohnwirtschaftliche Maßnahme aufgenommen wurde, förderfähige Altersvorsorgebeiträge. Der Förderberechtigte erhält für diese Beiträge die Zulage sowie ggf. noch eine zusätzliche Steuerersparnis (siehe hier). Die gewährten Zulagen werden zu 100% zur Tilgung des Darlehens verwendet (Sondertilgung). Die Tilgungsförderung gilt auch, wenn das für die entsprechende Verwendung aufgenommene Darlehen später umgeschuldet wird.
Für die Förderung ist es ausreichend, wenn die Darlehensmittel überwiegend für die Selbstnutzung verwendet werden; die Mitfinanzierung einer Garage z. B. ist nicht schädlich.