Bauspar-Kombikredit
Diese Kombination besteht aus einem tilgungsfreien Darlehen und aus einem Bausparvertrag, der zur Tilgung dieses Darlehens eingesetzt wird. Gefördert wird diese Art der Finanzierung nur dann, wenn unwiderruflich vereinbart wird, dass das Vorausdarlehen durch einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag getilgt wird. Der zertifizierte Altersvorsorgevertrag muss entweder ein Vertrag nach den bisherigen Riestersparformen oder -neu- ein Bausparvertrag sein. Beide Vertragsbestandteile (Darlehensvertrag und Altersvorsorgevertrag) bilden einen einheitlich zu zertifizierenden Altersvorsorgevertrag. Der Anbieter eines entsprechenden Altersvorsorgevertrages kann das Vorausdarlehen auch von einem Dritten beziehen; in diesem Fall tritt dann der Dritte im Auftrag des Anbieters auf.
Beispiel
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Bausparkasse A vereinbart mit Herrn Müller, dass er ein Vorausdarlehen erhält und dass dieses nach Zuteilungsreife durch einen dafür bestimmten Bausparvertrag bei der Bausparkasse A getilgt wird. Bausparkasse A kann nun vereinbaren, dass das Vorausdarlehen direkt von Anbieter X an Herrn Müller gezahlt wird. Anbieter X tritt somit im Auftrag von Bausparkasse A auf. Mit der Zuteilung des Bausparvertrages tilgt Herr Müller das von Anbieter X bezogene Vorausdarlehen und zahlt anschließend Zins- und Tilgungsleistungen auf das bei Bausparkasse A bestehende Bauspardarlehen.
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Die Entnahmemöglichkeit (= gefördertes Bausparguthaben) ist beschränkt auf den Erwerbs-/Herstellungszeitpunkt bzw. erlaubt zu Beginn der Auszahlungsphase. Demnach kann zwischen Erwerbszeitpunkt und Renteneintritt ein Bausparguthaben nur dann für eine Umschuldung eingesetzt werden, wenn die Kombination aus Vorausdarlehen und Bausparvertrag gewählt wird. Voraussetzung: Es ist unwiderruflich vereinbart, dass die Tilgung des Vorausdarlehens mittels eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages erfolgt.
Wird der Bausparvertrag nicht für eine wohnwirtschaftliche Maßnahme verwendet, muss eine lebenslange Altersleistung (Rente) vorgesehen sein. Da Bausparkassen nicht selbst Rentenleistungen anbieten dürfen, können sie damit ein Versicherungsunternehmen beauftragen, wenn der Anleger keine wohnwirtschaftliche Verwendung des Bausparguthabens beabsichtigt.