Seit dem Jahr 2008 dürfen auch zertifizierte Verträge angeboten werden, die den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer im Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung vorsehen. Folgende Voraussetzungen sind für die Förderfähigkeit erforderlich:
- Die Auszahlung der Genossenschaftsanteile darf frühestens mit Beginn des 60. Lebensjahres (für nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossenen Verträge dem 62. Lebensjahr) erfolgen.
- Die Auszahlung kann nur in Form einer lebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Förderberechtigten selbst genutzte Genossenschaftswohnung oder einer zeitlich befristeten Verminderung mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr erfolgen.
- Die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen.
- Bei Ausschluss bzw. Ausscheiden des Mitglieds oder Auflösung der Genossenschaft muss eine Übertragung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge samt gut geschriebenen Erträgen auf einen anderen Altersvorsorgevertrag des Förderberechtigten möglich sein.
- Die aus dieser Art der Altersversorgung erzielten Erträge dürfen nicht ausgezahlt werden, sie werden in weitere Genossenschaftsanteile investiert.
- Gleichmäßige Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren.
Die selbst genutzte Genossenschaftswohnung wird somit dem Eigenheim gleichgestellt mit dem Ziel der Reduzierung der Wohnkosten im Alter.