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Wohnförderkonto

Für den Staat muss sichergestellt sein, dass die steuerliche Förderung des Berechtigten in der Ansparphase die nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase zur Folge hat. Die Grundlage für die Besteuerung bildet das neu geschaffene Wohnförderkonto, in dem das in einem Riestervertrag enthaltene Altersvorsorgekapital als fiktive Größe abgebildet wird.
Auf diesem Konto werden erfasst die durch die Immobilie gebundenen steuerlich und durch Zulagen geförderten Beiträge, also neben dem entnommenen Kapital (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) auch die geförderten Tilgungsleistungen samt Zulagen. Die eingestellten Beträge werden mit einem fiktiven Zinssatz verzinst, der fest 2% beträgt und nicht an eine Zinsentwicklung gekoppelt ist. Verzinst wird das Förderkonto kalenderjahresbezogen: das am 31.12. des Jahres gebildete Kapital erhöht sich um 2%-Punkte, letztmals zum Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungsphase.
Beispiel:
Der am 9.9.1960 geborene Karl Mayer entnimmt am 1.12. des Jahres 20.000 EUR aus seinem geförderten Altersvorsorgevertrag zur Finanzierung einer begünstigten Wohnung. Der Betrag wird fiktiv dem Wohnförderkonto gutgeschrieben. Am 31.12. erhöht sich das Wohnförderkonto um 2%, mithin auf 20.400 EUR. Vereinbart wurde, dass die Auszahlungsphase am 1.9.2025 beginnt, der Stand des Wohnförderkontos wird dementsprechend letztmals zum 1.9.2025 um 2% erhöht.


Wird ein Bauspar-Kombikredit aufgenommen, gelten die vom Zulageberechtigten geleisteten Bausparbeiträge bereits im Zeitpunkt der Zahlung als Tilgungsleistungen. Diese Beträge und die darauf gewährten Zulagen und Erträge sind allerdings erst dann in das Wohnförderkonto einzustellen, wenn die Tilgung des Vorausdarlehens beginnt.
Beispiel:
Horst Müller erwirbt 2008 eine begünstigte Immobilie. Er finanziert 30.000 EUR über ein Vorausdarlehen und bespart zusätzlich einen Bausparvertrag. 2015 wird das Darlehen durch den zugeteilten Bausparvertrag abgelöst. Somit werden die von Beginn an als Tilgungsleistungen behandelten Beiträge , wie auch Zulagen und Wertsteigerungen, erst 2015 in das Wohnförderkonto eingestellt.
Wird die Selbstnutzung der Wohnung vor dem Beginn der Tilgung des Darlehens aufgegeben, gelten die bis dahin angesparten Beiträge als Beiträge in einen normalen "Geld-Riester-Vertrag". Sollte das Darlehen nach Beendigung der Selbstnutzung dennoch mit dem angesparten Kapital getilgt werden, handelt es sich insoweit um eine schädliche Verwendung: es wird der Rückzahlungsbetrag (Zulagen und Steuerersparnisse) zurückgefordert und die entsprechenden Wertsteigerungen sofort versteuert (§ 22 Nr. 5 EStG).
In der Auszahlungsphase wird auf eine Verzinsung des Wohnförderkontos verzichtet; die Verpflichtung des Anbieters zur Weiterführung des Wohnförderkontos entfällt, da ab Auszahlungsbeginn die zentrale Stelle zuständig ist.
Kaufen statt Mieten