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nachgelagerte Besteuerung

Die Gleichbehandlung von gefördertem Wohneigentum mit anderen Altersvorsorgeanlagen ("Geld-Riester") beinhaltet neben der vollen Förderung in der Ansparphase die nachgelagerte Besteuerung des im Wohneigentum gebundenen geförderten Vermögens. Die Grundlage für diese Art der Besteuerung bildet ausschließlich die tatsächlich in Anspruch genommene Förderung (und nicht ein Nutzungswert oder fiktiver Mietvorteil).

Mit Beginn der Auszahlungsphase, also frühestens mit 60, spätestens mit 68, muss der Förderberechtigte den bis dahin fiktiv angesparten Betrag des Wohnförderkontos (= Auflösungsbetrag) mit seinem individuellen Steuersatz versteuern. Zwei Alternativen stehen zur Wahl:

  1. Entweder laufende Besteuerung durch einen so genannten Verminderungsbetrag (über einen Zeitraum zwischen 17 und 25 Jahren gleichmäßig verteilt), oder
  2. einmalige Besteuerung des Auflösungsbetrages. Dann werden lediglich 70% des Auflösungsbetrages besteuert.

Der auf diese Weise berechnete Betrag ist in der jeweiligen Höhe dem zu versteuernden Einkommen des Berechtigten hinzuzurechnen. Von der Höhe der anderen individuellen Einkünfte in der Auszahlungsphase hängt es ab, ob tatsächlich eine Steuerbelastung eintritt.

Verminderungsbetrag

Der Verminderungsbetrag ist ein jährlicher Wert, um den das Wohnförderkonto vermindert wird. Dieser wird errechnet, indem der gesamte Betrag des Wohnförderkontos zu Beginn der Auszahlungsphase auf die Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres verteilt wird. Damit ist das Wohnförderkonto spätesten mit Vollendung des 85. Lebensjahres des Zulageberechtigten vollständig zurückgeführt und die entsprechende Besteuerung beendet. Die errechneten Reduzierungsbeträge werden somit den Geldleistungen aus den anderen Riester-Verträgen gleichgestellt.

Auflösungsbetrag

Dem Zulageberechtigten ist es freigestellt, die gesamte auf dem Wohnförderkonto gebildete Summe auf einmal zu versteuern. Die Auflösung des Wohnförderkontos kann zu Beginn der Auszahlungsphase verlangt werden. Durch die einmalige Versteuerung der Förderung erhält der Zulageberechtigte einen Nachlass von 30%, sofern das in der Wohnimmobilie gebundene geförderte Vermögen in den nächsten 20 Jahren weiterhin für die Altersvorsorge genutzt wird. Der verbleibende Wert von 70% erhöht in voller Summe das zu versteuernde Einkommen des Zulageberechtigten. Eine weitere steuerliche Begünstigung ist nicht vorgesehen.

Schädliche Verwendung

Bei einmaliger Besteuerung des Auflösungsbetrages ist folgendes zu bedenken: Wird die Immobilie innerhalb einer Haltefrist von 20 Jahren nicht mehr selbst genutzt, so geht der eigentliche Förderzweck verloren und es kommt zu einer schädlichen Verwendung. Endet nach dem Beginn der Auszahlungsphase die Selbstnutzung, dann ist

  • innerhalb eines Zeitraumes bis zum 10. Jahr nach Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
  • innerhalb eines Zeitraumes zwischen dem 10. und 20. Jahr nach Beginn der Auszahlungsphase das Einfache

des noch nicht erfassten Auflösungsbetrages (restliche 30%) als Leistung voll zu versteuern.

Der Tod des Zulageberechtigten führt nicht zu einer Nacherfassung der restlichen 30%.