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Grenzfälle

  • Für geringfügig Beschäftigte gilt die Förderung grundsätzlich nicht, es sei denn, sie haben auf die Versicherungsfreiheit verzichtet und den Pauschalbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15% auf den jeweils geltenden vollen Beitragssatz aufgestockt.
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II sind nur unter bestimmten Voraussetzungen nichtförderfähig (z. B. wenn sie das Arbeitslosengeld II nur darlehensweise erhalten).
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I sind riesterförderfähig, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung pflichtversichert waren.
  • Bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung gemäß § 26 Abs. 1 EStG gegeben sind und nur ein Ehepartner unmittelbar förderungswürdig ist, ist der andere Ehepartner mittelbar förderungswürdig, wenn beide Ehegatten jeweils einen eigenen Altersvorsorgevertrag haben. Eigene Altersvorsorgebeiträge muss in diesem Fall nur der unmittelbar zulageberechtigte Ehepartner leisten.
  • Die mittelbare Zulageberechtigung ist bei eingetragenen Lebenspartnerschaften ausgeschlossen.

Tipp

Erhalt der Förderung bei Arbeitnehmer-Ehegatten:
Durch sozialversicherungspflichtige Mitarbeit seines Ehegatten im Unternehmen wird auch ein eigentlich nicht förderungswürdiger Unternehmer zulageberechtigt. Dies kann auch mithilfe einer geringfügigen Beschäftigung gestaltet werden, wenn der geringfügig Beschäftigte seinen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den vollen Beitrag aufstockt. Diese Wirkung tritt auch bei bereits laufenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach entsprechender Aufstockung ein.
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