
| Erhalt der Förderung bei Arbeitnehmer-Ehegatten: Durch sozialversicherungspflichtige Mitarbeit seines Ehegatten im Unternehmen wird auch ein eigentlich nicht förderungswürdiger Unternehmer zulageberechtigt. Dies kann auch mithilfe einer geringfügigen Beschäftigung gestaltet werden, wenn der geringfügig Beschäftigte seinen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den vollen Beitrag aufstockt. Diese Wirkung tritt auch bei bereits laufenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach entsprechender Aufstockung ein.
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