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Begünstigte

Für wen gilt die staatliche Förderung?

Als begünstigte Person kommt nur in Betracht, wer der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt. Dies gilt gleichermaßen für die Zulagenförderung und für den Sonderausgabenabzug.
Unmittelbar Begünstigte
Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Arbeiter, Angestellte sowie Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte)
Empfänger von Bezügen nach dem Bundesbesoldungsgesetz (z. B. Beamte, Richter, Soldaten)
Bezieher von Arbeitslosen- und Krankengeld
Eltern in der Kindererziehungszeit
Wehr- und Zivildienstleistende
bestimmte Selbstständige (z. B. Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind)
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

Kindererziehende

Im Rahmen des Alterseinkünftegesetz  ist der begünstigte Personenkreis auf Kindererziehende, die während der Kindererziehungszeiten einem vergleichbaren Alterssicherungssystem angehören, und Bechäftigte von Körperschaften oder Mitglieder geistlicher Genossenschaften mit dem sozialversicherungsrechtlichen Status von § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI mit konstitutiver Wirkung ausgedehnt worden.

Bezieher von Erwerbsunfähigkeits- und -minderungsrenten

Zusätzlich wird der Kreis der Förderberechtigten ab 2008 auf alle Personengruppen erweitert, die eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen voller Erwerbsminderung bzw. eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit erhalten. Der Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung alleine reicht nicht aus, um dem Kreis der begünstigten Personen anzugehören.
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die gezahlten Rentenleistungen wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. vollständiger Erwerbsminderung zu Rentenbeginn automatisch auf Altersrenten umgestellt, somit scheiden die Bezieher von Altersrenten zwangsläufig und automatisch aus dem Kreis der Förderberechtigten aus. Eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit wird dagegen über den Beginn der Altersrente hinaus weiter gezahlt, es erfolgt keine Umstellung des Versorgungsanspruchs. Die Bezieher einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit hätten somit bis zu ihrem Lebensende einen Anspruch auf Riesterförderung. Um das auszuschließen, ist vom Gesetzgeber die Förderberechtigung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres begrenzt worden.
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